Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Informationen
Die hier angeführten Bedingungen stellen eine allgemeine Basis für sämtliche Mietvereinbarungen dar, welche zwischen dem Vermieter und dessen Kund*innen/Mieter*innen (nachfolgend „Mieter“ genannt) getroffen werden. Die Geschäftsbedingungen sind als spezifische Ergänzung zu allen gültigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen der Republik Österreich zu verstehen. Die hier genannten Rahmenbedingungen und Vorgaben sind weiters durch beide Parteien (Mieter & Vermieter) zwingend einzuhalten. Sämtliche Abmachungen, Freigaben, Abweichungen und Ähnliches erfordern die Schriftform und bestenfalls eine entsprechende Gegenzeichnung. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag, welcher zwischen den beiden Parteien zu Stande kommt, ist nicht vorgesehen. Mietgegenstände dürfen – ohne schriftlicher Zustimmung des Vermieters – nicht an Dritte überlassen werden.
Der Vermieter kann Leistungen verweigern, sofern diese für ihn unmöglich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mietgegenstand vor Beginn der gebuchten Mietzeit durch unsachgemäße Anwendung eines Vormieters, einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass er nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vermieters steht. Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
Das Geschäftslokal (siehe Google Maps und Beschilderung in der Betriebsliegenschaft Tillmanngasse 5, 1220 Wien) ist – innerhalb der definierten Kernzeiten (Mo.-Fr. 08:00-17:00 Uhr, Sa. 08:00-12:00 Uhr) – nicht ständig besetzt. Für das Ausleihen eines Gegenstandes ist daher zwingend die Reservierung per Telefon, E-Mail, SMS, WhatsApp oder über das Formular auf der Webseite notwendig. Ansonsten ist das Geschäftslokal der Firma „NeverRest Home of Sports“ aufzusuchen und beim dort anwesenden Personal entsprechende Dienstleistung/Bedienung zu erfragen. Die Belegschaft des Unternehmens besteht aus den beiden Gesellschaftern Rudolf und Dominik Grubesic. Die Kontaktdaten sind auf der Website oder Google+ Seite einsehbar.
Haftung
Der Mieter haftet für den Mietgegenstand. Die Benutzung erfolgt stets auf eigene Gefahr – der Vermieter kann für Verletzungen des Mieters, anderer Benutzer oder umstehender Personen nicht verantwortlich gemacht werden. Für die Mietdauer ist der Mieter dafür verantwortlich, das Gerät sicher zu verwahren, vor Überbeanspruchung zu schützen, eine sachgemäße An- bzw. Verwendung (erlaubte Höchstgeschwindigkeiten, Nutzlast, Benutzung nach Stand der Technik, etc.) sicher zu stellen und unautorisierte Verwendung bzw. unautorisierten Zugang zu verhindern. Hierfür hat sich der Mieter im Bedarfsfall, mit Hilfe der Bedienungsanleitung, autodidaktisch zu unterrichten. Bei Fahrzeugen – insbesondere die, welche für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind –
hat der Mieter für ständige Verkehrssicherheit selbst Sorge zu tragen (Reifendruck, Beleuchtung, etc.). Bei KFZ oder Maschinen, welche über einen Verbrennungsmotor verfügen, ist durch den Mieter besonderes Augenmerk auf den Motorölstand sowie sonstige Betriebsmittelfüllstände (Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit, etc.) zu legen. Schäden, welche – besonders nach einer Langzeitmiete – auf den Betrieb des Fahrzeugs mit einem zu geringen Stand an Schmiermitteln zurückgeführt werden können, werden dem Mieter (rückwirkend) in Rechnung gestellt. Weiters ist der Mieter verpflichtet, den Mieter über Beschädigungen und Verschleißerscheinungen aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder Ähnliches umgehend – jedoch spätestens bei der Rückgabe des Geräts proaktiv hinzuweisen. Für Schäden – beispielsweise an Fahrzeugen, welche mit einem gemietetem PKW-Anhänger transportiert werden – kann der Vermieter nicht verantwortlich gemacht werden. Schäden die durch unsachgemäße Ladungssicherung entstehen mit eingeschlossen.
Im Falle eines Unfalls ist ein vollständig ausgefüllter Unfallbericht und ein polizeiliches Protokoll des Vorfalls beizubringen.
Vor Annahme des Fahrzeugs und vor jedem Fahrtantritt, hat der Mieter sich über den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des Mietgegenstands, sowie des zugehörigen Zubehörs, zu überzeugen. Vor Entgegennahme des Fahrzeugs sind entsprechende festgestellte Mängel im Mietvertrag festzuhalten. Bei Rückgabe werden hinzugekommene Schäden bzw. verlorenes Zubehör schriftlich erfasst und – gemeinsam mit einer Aufwandsentschädigung in der Höhe von € 15,- pro Gegenstand oder Beschädigung – und den Ersatz-/Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß auftreten, führt der Vermieter selbst durch bzw. lässt diese durch einen Fachbetrieb in Stand setzen – die Kosten hierfür fallen dem Vermieter zu Lasten. Instandsetzungen welche durch den Mieter – ohne schriftlicher Zustimmung des Vermieters – durchgeführt werden gehen auf Kosten des Mieters. Kosten für Schäden oder Mängel, welche durch unsachgemäße Reparatur oder Handhabung hervorgerufen werden, werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Kleine Instandsetzungen – wie bspw. der Austausch von Glühbirnen – können auch vom Mieter durchgeführt werden. Nach Vorlage eines Belegs, werden die Materialkosten vom Mieter ersetzt. Die Arbeitsleistung des Mieters kann nicht geltend gemacht werden. Pflichten des Mieters im Hinblick auf Kraftstoff-Ersatz und Reinigung des Fahrzeugs sind den Kapiteln „17. Fahrzeugbetankung“ und „18. Fahrzeugreinigung“ zu entnehmen. Weiters ist der Mieter verpflichtend den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietdauer, an den Firmensitz des Vermieters zu bringen, falls im Mietvertrag nicht anders abgemacht.
Sollte es zur Entwendung (Diebstahl) des Fahrzeugs kommen, ist der Vermieter schad- und klaglos zu halten. Bei Diebstahl ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter eine polizeiliche Meldung beizubringen. Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand entweder mit den – vom Vermieter – mitgegebenen Sicherungszubehör vor Diebstahl und unautorisiertem Zugang zu
schützen oder in geeigneten Räumlichkeiten bzw. eingefriedeten Liegenschaften zu versperren. Anhänger sollten grundsätzlich am Zugfahrzeug angehängt – mit dem mitgegebenen Vorhängeschloss an der Deichsel versperrt – belassen werden. Eine Ausnahme stellt hier das Be- und Entladen des Fahrzeugs unter ständiger Aufsicht des Mieters dar. Weiters sind witterungsempfindliche Mietgegenstände entsprechend vor Wettereinflüssen zu schützen.
Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung des Mietgegenstands, insbesondere nicht für Folgeschäden, die sich durch Ausfälle des Geräts während der Mietdauer ergeben.
Wichtige Dokumente
Führerschein
Für die Anmietung unserer Fahrzeuge, ist der/die Mieter/in verpflichtet dem Vermieter eine entsprechende Lenkberechtigung vorzulegen, welche die Person für den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen innerhalb Österreichs ermächtigt. Weiters haben Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkberechtigung auch für besagten Betrieb im Ausland, welches gegebenenfalls besucht wird, ebenfalls ausreichend und gültig ist.
Für das Ziehen leichter (ungebremster) Anhänger ist generell die Führerscheinklasse B ausreichend.
Bei schweren Anhänger führt der Vermieter eine Überprüfung mit der Lenkberechtigung des Mieters, sowie den Fahrzeugpapieren des Zugfahrzeugs durch, bei welcher festgestellt wird, ob die FS-Klasse BE, Code 96 oder Klasse III (bei Führerschein, welche vor 1999 ausgestellt wurden) benötigt wird. Für das Lenken von Motorräder aus dem Mietpark des Vermieters, ist eine Lenkerberechtigung für eine der Klassen Kategorie A oder der Zusatz Code 111 eines Führerscheins der Kategorie B vorzulegen.
Ausweiskopie
Der Vermieter behält sich vor bei Ausgabe von Mietgegenständen eine Ausweiskopie des Personalausweises oder Reisepasses des Mieters und sämtlicher angegebener Fahrer anzufertigen und in Evidenz zu behalten. Weiters garantiert der Mieter, mit Abgabe seiner Unterschrift im Mietvertrag, die Echtheit seiner Daten.
Mietdauer
Die Mindest-Mietdauer beträgt einen Tag = 24 Stunden → Tagesmiete. Der Umfang der Wochenend-Miete erstreck sich von freitags, 13:00 Uhr bis montags, 09:00 Uhr – gesonderte Zeiten können mit dem Vermieter abgesprochen werden. Die Wochenmiete erstreckt sich über exakt sieben Tage, bzw. 168 Stunden ab Zeitpunkt des Mietbeginns. Die Dauer der Monatsmiete ist – auf die Stunde genau – mit der Anzahl der Tage des jeweiligen Mietmonats definiert.
Eine spontane Verlängerung der Mietzeit ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Sollte sich also herausstellen, dass ein Mietgegenstand länger als ursprünglich geplant benötigt wird, ist der Vermieter umgehend telefonisch oder schriftlich in Kenntnis zu setzen. Sollte seitens des Vermieters keine oder eine verneinende Reaktion auf die Anfrage zur Mietverlängerung erfolgen, ist der Mietgegenstand zum abgemachten Datum und Uhrzeit an den Firmensitz des Vermieters zurück zu bringen. Die gegebenenfalls hinzugekommenen Mietkosten sind mittels Überweisung oder bei Rückgabe des Mietgegenstands – je nach Vorgabe des Vermieters bei der Freigabe der Anfrage zur Mietzeitverlängerung – zu bezahlen.
Sollte der Mietgegenstand für ein Mietvertrag für längere Dauer (> Wochenmiete) zustande kommen, so ist es möglich den Mietgegenstand bei tageweiser Nichtnutzung auf das Gelände des Vermieters zu verbringen. Die Dauer der Nichtnutzung wird dem Mieter am Ende der Vermietung gut geschrieben. Für eine Mietdauer von einer Woche ist dies für einen der sieben Tage möglich.
Bei einer Vertragslaufzeit von einem Monat, kann der Mietgegenstand für bis zu drei Tagen rückgestellt werden. Der Vermieter ist über die Abgabe und erneute Mitnahme des Gegenstands zwingend und mindestens eine Stunde im Vorhinein in Kenntnis zu setzen.
Altersbestimmungen
Der Mieter muss 21 Jahre oder älter sein und die gültige (Lenker-)Berechtigung für das geliehene Fahrzeug vorweisen. Für Mieter, welche das Alter von 24 Jahren noch nicht erreicht haben, wird eine fahrzeugspezifische Gebühr lt. Homepage/Inserat erhoben. Weitere Abmachungen sind nach Absprache mit dem Vermieter möglich.
Zahlungsbedingungen und Zahlungsarten
Die Miete ist in Bar und für die gesamte Mietdauer im Voraus bei der Anmietung – also Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter – zu bezahlen. Für gewerbliche Kunden, kann – ab der zweiten Anmietung – eine Bezahlung auf Rechnung vereinbart werden. Für Dauer- oder Serienmieten kann gewerblichen, aber auch privaten Kunden, eine monatliche Abrechnung der Mieten angeboten werden.
Die – auf der Homepage und div. Inseratsportalen – angegeben Mietpreise sind inklusive Mehrwertsteuer.
Mieten sind – auch bei Nichtbenutzung und daher vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstands an den Vermieter – bis zum Auslaufen der im Mietvertrag angeführten Mietdauer in vollem Umfang zu bezahlen.
Im verrechneten Mietentgelt ist bei Mietgegenständen mit Kilometerzählern pro Tag ein Kontingent von 150km, pro Wochenende 300km, pro Woche 700km und pro Monat 2100km im Mietpreis inbegriffen. Für jeden, darüber hinaus gefahrenen Kilometer werden für mehrspurige KFZ € 0,45- und für einspurige KFZ € 0,30- in Rechnung gestellt.
Der Zahlungseingang hat spätestens am 14. Tag ab Rechnungslegung zu erfolgen. Ab dem 30. Tag ab Rechnungslegung behält sich der Vermieter vor, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz der EZB zu verrechnen. Die Geltendmachung eines – dem Vermieter aus dem Zahlungsverzug entstandenen Schadens – ist nicht ausgeschlossen. Der Vermieter ist grundsätzlich auch berechtigt, Vorauszahlung für seine Miet-Dienstleistungen – im Ausmaß von maximal einer Monatsmiete – einzuheben. Der Vermieter ist bei Zahlungsverzug ermächtigt, Mietverträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Kaution
Die Höhe der Kaution ist auf der Firmen-Homepage und den diversen Inseratsportalen beim jeweiligen Mietgegenstand angeführt. Die Kaution wird bei der Annahme des Mietgegenstands beim Vermieter hinterlegt und bis zur Rückgabe des Gegenstands einbehalten. Die Hinterlegung der Kaution hat mit Bargeld zu erfolgen.
Der Vermieter ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis, nach deren Fälligkeit, aus dieser Kaution abzudecken. Dazu zählt bspw. die Volltankung des rückgestellten Fahrzeugs, die Einbehaltung einer Reinigungsgebühr, wenn der Mietgegenstand nicht gesäubert rückübergeben wurde, die Reparatur entstandener Schäden oder der Ersatz entwendeter Bauteile oder Zubehör und ähnliche Schädigungen bzw. Verdienstverluste.
Sollte ein Anhänger im Ausland genutzt werden, behält sich der Vermieter vor, die Kaution bis zur Höhe des aktuellen Fahrzeugwerts anzuheben. In jedem Fall wird bei Anhängern der aktuelle Verkehrswert notiert, für den der Mieter bei Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs haftet.
Selbstbehalt
Sämtliche, zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassene, Fahrzeuge des Vermieters verfügen über einen Haftpflicht-Versicherungsschutz. Kraftfahrzeuge sind in der Regel mit einer Vollkaskoversicherung ausgestattet. Die Kaution wird in der Regel zur Deckung des dazugehörigen Selbstbehalts der Polizze – bis zur Rückgabe des Fahrzeugs – einbehalten. Sollten weitere Forderungen aus Beschädigungen, Verdienstentgang, Fahrlässigkeit, Mutwilligkeit, oder Ähnlichem (siehe „Haftung“) entstehen, können diese – zusätzlich zur einbehaltenen Kaution – dem Mieter, im Nachgang der Vermietung, in Rechnung gestellt werden. Es wird vorausgesetzt, dass im Einklang mit geltendem Recht, bei fahrlässiger Handlung des Mieters, der Versicherungsschutz erlischt. Die gesamte Schadenssumme wird durch den Vermieter geltend gemacht wird, sodass der Vermieter schad- und klaglos gehalten wird.
Für die Bestimmung der Schadenssumme holt der Vermieter das Angebot einer entsprechenden Fachwerkstatt ein oder beauftragt einen KFZ-Sachverständigen (seiner Versicherung) für die Ermittlung der Schadenssumme. Alternativ kann bei Rückgabe des Fahrzeugs eine Abmachung zwischen Vermieter und Mieter zur Tilgung des Schadens getroffen werden. Dies wird im Mietvertrag festgeschrieben, wobei die Unterschrift der beiden Vertragspartner gleichzeitig die Anerkennung der Beschädigungstilgung darstellt. In der Regel gilt für Kleinstschäden die Verrechnung eines
Pauschalbetrags von € 55,- als vereinbart.
Verkehrsstrafen
Der Vermieter ist in Bezug auf Verkehrsdelikte, welche vom Mieter während des eingetragenen Mietzeitpunkts im Mietvertrag begangen, jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses einlangen, schad- und klaglos zu halten. Der Vermieter informiert die Behörde, welche eine entsprechende Strafverfügung ausgestellt hat, über sämtliche aufgenommenen, personenbezogenen Daten des Mieters. Die Weitergabe der Daten erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Der Vermieter ist berechtigt – zur Tilgung offener Forderungen aus Verkehrsdelikten – persönlich, telefonisch oder postalisch Kontakt mit dem Mieter aufzunehmen. Im Bedarfsfall wird ein Rechtsbeistand hinzugezogen und entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet.
Der Vermieter behält sich vor, pro Verkehrsdelikt einen Verwaltungsaufwand von € 29,- zu verrechnen.
Versicherungsschutz
Der Vermieter stattet die Mietgegenstände – insbesondere jedoch die (Kraft-)Fahrzeuge – mit Zubehör aus, welches vom österreichischen Gesetzgeber als verpflichtend mitzuführen vorgeben ist oder für die geschäftlichen Interessen des Vermieters im Sinne seiner Serviceleistung vorteilhaft ist. Bei KFZ umfasst genanntes Zubehör: Reifenpannenset oder Ersatzrad, Warnweste, Verbandszeug gemäß KFG, Abschlepphaken, Eiskratzer und digitale Autobahnvignette (Österreich).
Die Kraftfahrzeuge sind im Umfang einer Haftpflicht- und Kaskoversicherung versichert. Eine entsprechende Gebühr wird je nach gewähltem Versicherungsschutz vom Vermieter verrechnet. Für sämtliche Schäden, die von diesen Versicherungen nicht gedeckt sind bzw. die Versicherungsdeckung überschreiten, haftet der Mieter, der den Vermieter im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu stellen hat. Weiters werden zur Tilgung solcher Versicherungsfälle bzw. deren Selbstbehalte die hinterlegte Kaution, bzw. Selbstbehalt-Gebühr einbehalten oder in Rechnung gestellt.
Anhänger verfügen lediglich über eine Haftpflichtversicherung. Wie im Kapitel „3. Haftung“ beschrieben, hat der Mieter den Anhänger vor Diebstahl, Witterungseinflüssen, Brand oder sonstige Schäden zu schützen und ist für Verlust des Anhängers, aufgrund eines solchen Ereignisses verantwortlich, solange keine höhere Gewalt Auslöser hierfür ist.
Im Falle eines Unfalles, ist der Mieter nicht autorisiert selbsttätig Ansprüchen von Unfallgegnern statt zu geben.
Eine Beschädigung oder Entwendung des Ladeguts beziehungsweise sonstiger Fahrzeuginhalte, welche vom Mieter im Fahrzeug während der Mietdauer im Fahrzeug belassen, oder damit befördert werden ist nicht durch den Haftpflicht- bzw. Vollkasko-Versicherungsschutz gedeckt und liegt nicht in der Verantwortung oder Haftung des Vermieters.
Sollte der Mieter über eine externe Versicherung (bspw. Kreditkarte) verfügen, welche Schäden oder Selbstbehalte eines Vorfalls deckt, so ist der Mieter verpflichtet, seine Abgaben an den Vermieter, im Nachgang bei dieser Versicherung einzufordern. Da das Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht, kann der Vermieter seine Forderung nicht an das Versicherungsinstitut des Mieters richten.
Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind dem Vermieter ungefragt bei Abfassung des Mietfahrzeugs bekannt zu geben. Der Vermieter informiert den Mieter über eine Änderung des Kautionsbetrags, falls erforderlich, vor Unterfertigung des Mietvertrags. Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, zusätzliche Gebühren einzuheben, wenn der Mietgegenstand im Nicht-EU Ausland eingesetzt werden soll. Weitere Informationen sind den Kapiteln „9. Selbstbehalt“ und „11. Versicherungsschutz“ zu entnehmen.
Zusatzgebühren
Für Fahrten ins Ausland, besondere Einsatzzwecke der Mietgegenstände – welche über den branchenüblichen Gebrauch hinausgehen, zusätzliche Leistungen, Definition zusätzlicher Fahrzeuglenker beziehungsweise Gerätebediener oder Ähnlichem, ist der Vermieter berechtigt nach seinem Ermessen zusätzliche Gebühren zu verrechnen. Dies soll dabei unterstützen dem Mieter ein maßgeschneidertes Dienstleistungsangebot anbieten zu können.
Die Höhe der Gebühren wird dem Kunden im Vorfeld – oder im Bedarfsfall während eines aktiven Vertragsverhältnisses elektronisch –mitgeteilt und schriftlich auf dem Mietvertrag, sowie der ausgestellten Rechnung mitgeteilt und festgehalten.
Zusätzliche Benutzer
Sollte es von Seiten der mietenden Partei erwünscht sein, zusätzliche Fahrer, Lenker oder Benutzer für einen Mietgegenstand einzusetzen, so ist der Vermieter hierüber – vor Vertragsabschluss – unaufgefordert in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter kann für diesen Aufwand – bzw. potentiell entstehende Aufwände – eine Zusatzgebühr in Rechnung stellen. Der Mieter ist verpflichtet, darüber Buch zu führen, welche Person den Mietgegenstand zu welchem Zeitpunkt benutzt hat, um die Verantwortlichkeit bei nachträglich einlangenden Forderungen, Anfragen von Behörden oder Ähnlichem einwandfrei sicher zu stellen. Die Aufzeichnungen sind vom Mieter 12 Monate nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in Evidenz zu halten.
Sie können die Rückhaltesysteme (Kindersitze, etc.) Ihres Fahrzeugs gerne für den Transport von Kinder in unser Fahrzeug montieren. Wir bieten zurzeit leider keine solchen Systeme für die Benützung durch Kunden an. Der Mieter, ist als Lenker des Fahrzeugs verantwortlich, mitfahrende Personen auf die Anschnallpflicht hinzuweisen und bei Personen, welche dies selbst nicht durchführen können, entsprechende Rückhaltesysteme bzw. Sitzerhöhungen anzuwenden.
Beförderung von Tieren
Grundsätzlich können Tiere in unseren Fahrzeugen befördert werden. Der Mieter ist verpflichtet, alle Vorgaben einzuhalten, welche mit der StVO der Republik Österreich und sonstiger bereister Länder – im Hinblick auf die Beförderung von Tieren – in Zusammenhang stehen. Wir weisen darauf hin, dass Tiere an besonders heißen oder kalten Tagen nicht im Fahrzeuge belassen werden sollten. Der Vermieter übernimmt keine Verantwortung für gesundheitliche Schäden oder Verletzungen welche während der Benutzung des Fahrzeugs an beförderten oder verwahrten Tieren entstehen.
Weiters sind die Fahrzeuge durch entsprechende Vorkehrungen vor Verschmutzung oder Geruchsbelastung zu schützen, bzw. der Mietgegenstand nach Benutzung so zu reinigen, dass der Vermieter davon nicht betroffen wird.
Entsprechende Transportboxen, Schondecken oder Ähnliches werden zurzeit nicht von Seiten des Vermieters angeboten.
Bei Nichteinhaltung der Regelung werdendem Mieter Kosten in Höhe der in Punkt 18 genannten Reinigungspauschale – oder bei Bedarf besonderer Reinigungsgeräte (bspw. Ozongerät aufgrund schlechten Geruchs) – höhere Kosten in Rechnung gestellt.
Fahrzeugbetankung
Die Betankung des gemieteten Fahrzeuges – mit dem laut Bedienungsanleitung bzw. Beschriftung vorgegebenem Kraftstoff – obliegt dem Mieter selbst. Ein Treibstoff-Mehrbestand bei Rückgabe des Fahrzeuges wird nicht erstattet. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe denselben Treibstoffstand aufweisen wie bei der Übernahme (in der Regel vollgetankt). Sollte der Mietgegenstand mit einem nicht vollgefüllten Kraftstoffreservoir an den Vermieter übergeben, behält sich dieser vor, € 2,50- pro fehlendem Liter von der Kaution einzubehalten. Aus dieser Einnahme sollen der Aufwand für die Betankung des Fahrzeugs und Administration der Abweichung zu den Geschäftsbedingungen sowie der Preis des Treibstoffs selbst, abgedeckt werden. Die fehlende Menge wird anhand des Gesamt-Tankvolumens und dem angezeigten Kraftstoff-Füllstands der entsprechenden Messeinrichtung des Mietgegenstands berechnet, beziehungsweise geschätzt.
Fahrzeugreinigung
Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. In Zweifelsfällen ist das Gutachten eines Sachverständigen maßgebend, inwieweit es sich um Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes handelt oder um sonstige Reparaturen, die der Mieter zu tragen hat.
Im Fahrzeug herrscht Rauchverbot – E-Zigaretten, Vapes und Ähnliches sind im Verbot ebenfalls inbegriffen.
Aus vorhergehenden Vermietungen und Benutzung kann der Mietgegenstand bei der Übergabe an den Mieter bereits kosmetische Schäden (z.B. Lackkratzer, Dellen, oberflächlichen Verschleiß oder Ähnliches) – welche die Funktion nicht beeinträchtigen – aufweisen. Diese werden in der Regel im Mietvertrag bei der Übergabe vermerkt und gelten daher sowohl vom Vermieter, als auch vom Mieter als akzeptabel.
Für die Reinigung eines Fahrzeugs durch den Vermieter werden pauschal € 105,- in Rechnung gestellt.
24h Service
Mietgegenstände können auch außerhalb der angegebenen Kernzeiten (siehe „Allgemein“) abgefasst und rückgegeben werden. Hierfür ist eine vorhergehende Anmeldung durch den Mieter über die vorhandenen Kanäle erforderlich. Alternativ kann dies bei der Erstellung und Unterfertigung des Mietvertrags abgemacht werden. Der Vermieter behält sich vor, hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von € 25,- in Rechnung zu stellen.
Ausgenommen hiervon ist die Meldung des Mieters von Zwischenfällen. Wie in „Haftung“ beschrieben, sind diverse Vorfälle unverzüglich dem Vermieter zu melden – diese sind selbstverständlich von der Gebühr ausgenommen.
Datenschutz
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben der DSGVO und den einschlägigen österreichischen Begleitgesetzen. Die MietMeister.at OG ist Verantwortliche und verarbeitet ihre personenbezogenen Daten im Falle des Vertragsabschlusses gemäß dieser Datenschutzklausel und der Datenschutzerklärung (Information zum
Datenschutz über unsere Datenverarbeitung nach Artikel 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung). Diese Datenschutzerklärung ist zusätzlich auch in unseren Geschäftsräumen aufgelegt und kann zu den bei Vertragsabschluss eingesehen werden. Die Datenschutzerklärung finden Sie auch auf unserer Homepage im Internet unter: www.mietmeister.at/AGB Bitte beachten Sie, dass bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich,
dass die vorgenannten Daten vor Rückgabe des Fahrzeugs gelöscht werden. Nicht gelöschte Daten können vom nächsten Mieter eingesehen und könnten eventuell missbraucht werden.
Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Wien als vereinbart. Als Erfüllungsort gilt der Unternehmenssitz des Vermieters.